Der Anwalt von Gina-Lisa Lohfink stellte in dem Einspruchsverfahren gestern, neben drei weiteren, einen Befahngenheitsantrag gegen die Richterin, weil sich die Justizsprecherin des Amtsgerichts Tiergarten in einer Art und Weise geäußert hatte, die schon erstaunlich boulevardesque ist. Und dies von der Richterin nicht gerügt worden ist.
Hintergrund: Am ersten Verfahrenstag haben junge Männer auf dem Gang im Gericht Frau Lohfink bedrängt und beschimpft und beleidigt. Mit offensichtlichem Vorsatz. Diese Männer wurden daraufhin aus dem Gericht geführt von Polizeibeamten aber – scheinbar ist es völlig legitim, dass in einem solchen Haus eine Frau mit Schmährufen bedacht wird und so muss das nicht rechtlich geahndet werden – man hatte vergessen die Personalien dieser Herren aufzunehmen. Dass Frau Lohfink eventuell Anzeige wegen Beleidigung und körperlichen Übergriff gegen diese Männer stellen hätte wollen, schien offensichtlich in den Gedankenspähren dieser uniformierten Herren ganz weit weg.
Soweit so schlecht.
Um aber über dieses Versagen der hiesigen Justiz in Berlin-Tiergarten hingweg zu spielen, erdreistet sich die Justizsprecherin allen Ernstes Vermutungen in den Raum zu stellen, diese Personen seien von Frau Lohfinks Anwalt selbst zu diesem Handeln aufgefordert worden, um dem Fall mehr mediale Aufmerksamkeit zu verschaffen.
Frau Lohfink ist übrigens nach dem Vorfall auf der Toilette kollabiert. Man musste eine Krankenschwester holen.
Wenn eine Richterin so ein Stimmung machendes Auftreten ihrer Pressesprecherin nicht rügt, muss man von Befangenheit ausgehen. Ohne Beweise ist das eine üble Nachrede. Ich verstehe den Anwalt, wenn er da auch um seine Reputation bemüht ist.
Gerechte Justiz wird wahrlich anders gemacht.
"Wenn eine Richterin so ein Stimmung machendes Auftreten ihrer Pressesprecherin nicht rügt, muss man von Befangenheit ausgehen."
AntwortenLöschenDie Pressesprecherin ist die Pressesprecherin des Gerichts und die Amtsrichterin ist ihr gegenüber nicht weisungsbefugt, es ist eine Sonderaufgabe, die eine Richterin zusätzlich übernommen hat.
Insofern kann sich aus einem Verhalten der Pressesprecherin keine Befangenheit der Richterin ergeben.